Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Wettkämpfen um öffentliche Veranstaltungen handelt. Der Veranstalter behält sich vor, die Ergebnislisten zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit zu erstellen und zu verbreiten, soweit Beteiligte nicht im Einzelfall widersprechen. Rechtsgrundlage ist dabei Art. 6, Abs. 1 Lit. f. DSGVO.

Die meldende Person hat die Teilnehmer darüber zu informieren.